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- »Anzeigenauftrag« im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag inner- halb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
- Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziff. 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
- Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzei- gen-Millimeter umgerechnet.
- Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
- Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen.Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort »Anzeige« deutlich kenntlich gemacht.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Auf- träge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bin- dend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckun- terlagen gegebenen Möglichkeiten. - Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Aus- maß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte ange- messene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und uner- laubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadenersatzansprü- che aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haf- tung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts be- schränkt.
Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Ein- gang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrundegelegt.
- Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichtung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. - Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlan- gen.Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeiträge abhängig zu machen.
- Der Verlag liefert mit Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauf- trages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
- Kosten für die Anfertigung bestellter Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertre- tende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
- Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preis- minderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden In- sertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H.,
bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v. H., beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen etwaige Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Er- scheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. - Bei Chiffre-Anzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffre-Anzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.
Die Eingänge auf Chiffre-Anzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Der Verlag kann darüber hinaus mit dem Auftragge- ber die Möglichkeit der Selbstabholung oder der gebührenpflichtigen Zusendung vereinbaren. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 20 g) überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entge- gennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auf- traggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.Der Verlag behält sich vor, bei Stückzahlen ab 10 gewerblicher Zuschriften von einem Absender eine Weiter- leitungsgebühr auf der Basis des jeweils gültigen Posttarifs zu berechnen. - Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderungen an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bielefeld. In Streitfällen aus dieser Vereinbarung ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
- Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Der Verlag behält sich vor, über die unter 8. genannten Gründe hinaus auch solche Anzeigen oder Beilagen abzulehnen, die für den Verlag aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen unzumutbar sind. Diese Ablehnung wird dem Auf- traggeber nach Prüfung durch die Verlagsleitung unverzüglich mitgeteilt. Durch Erteilung eines Anzeigen- auftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
- Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der zur Verfü- gung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter be- einträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen oder Beilagen, so stehen auch dem Aufraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.
- Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrech- nungen mit Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Voraussetzung für die Gewährung von Provision ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt und Texte bzw. Druckunterlagen von ihm dem Verlag frei Haus geliefert werden. Für Anzeigenaufträge, die zum ermäßigten Grundpreis abge- rechnet werden und für Amtliche Bekanntmachungen besteht kein Anspruch auf Vermittlungsprovision.
- Von Werbeagenturen disponierte und an diese abgerechnete Anzeigen werden verprovisioniert, wenn sie zum Grundpreis abgerechnet werden.
- Der Verlag behält sich vor, die Veröffentlichung von Sammelanzeigen abzulehnen.
- Stellt der Werbungtreibende Druckunterlagen zur Verfügung, so sind, wenn ein ungenügender Abdruck auf mangelhafte Druckunterlagen zurückzuführen ist, Ansprüche jeder Art ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Werbungtreibende nicht vor Drucklegung der nächstfol- genden Anzeige auf den Fehler hinweist. Der Vergütungsanspruch des Verlages bleibt unberührt.
- Satz und Gestaltung von Anzeigen erfolgen, soweit keine Voll-Repros geliefert werden, gemäß den techni- schen Möglichkeiten des Verlages.
- auch bei Nichterscheinen im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens. Kein Schadenersatz wird für fehlerhaft veröffentlichte oder fehlende Kontrollangaben gewährt.
- Andruckauflagen sind nicht Bestandteile der Anzeigenpreiskalkulation; technisch bedingte Änderungen der Andruckauflage gegenüber der Hauptauflage berechtigen deshalb nicht zu Ersatz- bzw. Minderungsansprüchen.
- Der Verlag übernimmt keine Haftung für die Weiterleitung von Zuschriften auf Ziffer-Anzeigen und leistet keinen Ersatz für in Verlust geratene oder fehlgeleitete Zuschriften und Unterlagen.
- Für alle Aufträge gelten die allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die zur Zeit gültige Preisliste. Abweichungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag. Sinngemäß finden die Geschäftsbedingungen auch für Beilagenaufträge Anwendung. Neue Preise und Geschäftsbedingungen ha- ben Gültigkeit vom Tage des Inkrafttretens der Preisliste an. Für Großkunden und Sonderproduktionen sind abweichende Preisvereinbarungen möglich.
- Dem Verlag kann einzelvertraglich als Empfangsbevollmächtigten des Auftraggebers das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Der Verlag kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstabholung oder der gebühren- pflichtigen Zusendung vereinbaren.
- Bei der Belegung von Bezirks- bzw. Teilausgaben oder sonstigen Verlagsdruckschriften mit eigenen Preisen ist ein gesonderter Abschluss für die betreffende Ausgabe oder Kombination zu tätigen. Sofern außerdem für die Gesamtausgabe ein Auftrag vorliegt, wird für die Nachlassberechnung der Bezirks- bzw. Teilausgabe die Abnahmemenge bei der Gesamtausgabe hinzugerechnet.
- Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekanntgewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet (gemäß § 26, Absatz 1, und § 34, Absatz 1, Bundesdatenschutzgesetz).